Satzung und Beitragsordnung

Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 5 Euro pro Monat. Für Schüler, Studenten, Behinderte, Auszubildende und Rentner wird ein vergünstigter Beitrag in Höhe von 2,50 Euro pro Monat erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 01.04. fällig. Bei Eintritt werden die Mitgliedsbeiträge bis zum nächsten 01.04. fällig.

Satzung des Gaming Network Stuttgart e.V.

Präambel:
Im Jahr 2015 wurde der Verein Gaming Network Stuttgart e.V. mit dem Ziel gegründet, Technik- und Medienkompetenz vornehmlich junger Leute aus dem Großraum Stuttgart zu fördern sowie eine Plattform für den Austausch zwischen technikinteressierten Menschen und die Veranstaltung regelmäßiger Treffen zu schaffen.
In diesem Sinne gibt sich der Verein „Gaming Network Stuttgart e.V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gaming Network Stuttgart e.V.“ und darf auch zur Vereinfachung mit „GNS“ abgekürzt werden.
Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr begint am 01.04. und endet am 31.03.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Technik- und Medienkompetenz der Mitglieder sowie der Teilnehmer der regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen. Hierzu strebt der Verein die Bildung eines Netzwerkes unter IT- und Medieninteressierten Menschen im Großraum Stuttgart an, um Wissen auszutauschen, gegenseitige Unterstützung zu ermöglichen und ein aktives Diskussionsforum aufzubauen.
Organisation regelmäßiger Veranstaltungen mit Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich neue Medien (Internet, Virtual Reality, usw.), Erfahrungs- und Meinungsaustausch sowie gemeinsamem erleben eben dieser Medien.
Der Verein verfolgt vornehmlich selbstlose und nicht eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein ist nicht gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  5. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
  7. Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

    1. Gebührenbefreiungen,
    2. Aufgaben des Vereins,
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    4. Beteiligung an Gesellschaften,
    5. Aufnahme von Darlehen ab EUR 500
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    7. Mitgliedsbeiträge,
    8. Satzungsänderungen,
    9. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn 15% der Mitglieder oder mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

§ 8 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit was mit dem Vereinsvermögen geschieht.